DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.5 - 5.5 Freihalten der Verkehrswege, Rettungswege, Notausgänge und Ausstiege aus Arbeitsgruben

5.5.1

Verkehrswege, Rettungswege und Notausgänge sind stets freizuhalten. Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden.

Siehe § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung sowie § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.5.2

Das Besetzen der Arbeitsgruben mit Fahrzeugen ist so durchzuführen, dass Ausstiege für ein schnelles Verlassen im Gefahrfall nicht versperrt sind. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss mindestens ein Ausstieg frei bleiben. Bei Besetzung von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen muss zwischen diesen ein Abstand eingehalten und ein weiterer Ausstieg eingerichtet werden.

Siehe § 21 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).