DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme von Instandhaltungsarbeiten und danach mindestens einmal jährlich über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Gefahrfall arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Bei Unterweisungen nach § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sind Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu bestätigen.