DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.26 - 4.26 Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren

Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräte und elektrische Messgeräte zum Messen des Ladezustandes müssen so ausgerüstet sein, dass beim An- oder Abklemmen der Anschlussleitungen kein elektrischer Lichtbogen in der Nähe der Gasaustrittsöffnungen der Akkumulatoren entstehen kann.

Dies wird z.B. erreicht, wenn in den Geräten oder Zuleitungen Einrichtungen vorhanden sind, die ein stromloses An- und Abklemmen ermöglichen. Derartige Einrichtungen können z.B. sein

  • mechanische Schalter,

  • elektronische Schaltungen,

  • ähnliche Bauteile.

Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).