DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Fahrzeuge sind Landfahrzeuge, die betriebsmäßig durch Maschinenkraft bewegt oder gezogen werden.

    Landfahrzeuge sind z.B. Personen- und Lastkraftwagen, Anhängefahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, Schienenfahrzeuge, Bagger, Lader, gleislose Erdbaugeräte, Gleiskettenfahrzeuge, Mobilkrane, Flurförderzeuge, Bodengeräte der Luftfahrt (z.B. Schleppgeräte, Transportgeräte, Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte, Ver- und Entsorgungsgeräte).

  2. 2.

    Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die Instandhaltung umfasst die Instandsetzung, Inspektion und Wartung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.

    Siehe DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung".

  3. 3.

    Instandsetzung sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes. Die Instandsetzung umfasst alle Arbeiten zur Wiederherstellung des verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustandes von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.

  4. 4.

    Inspektion sind Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die Inspektion umfasst insbesondere die Prüfungen von Fahrzeugteilen auf Maßhaltigkeit, Verschleiß und Beschädigung sowie die Überwachung und Funktionskontrolle von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.

  5. 5.

    Wartung sind Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes. Die Wartung umfasst alle Arbeiten zur Erhaltung des verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustandes der Fahrzeuge.

    Wartungsmaßnahmen sind z.B. das Auswechseln von Bremsbelägen, das Nachfüllen von Kühlflüssigkeit, das Betanken sowie das Reinigen und Konservieren.

  6. 6.

    Änderungen, Ergänzungen und Demontage sind die Arbeiten, durch die der ursprüngliche Zustand der Fahrzeuge und Fahrzeugteile verändert oder ergänzt wird.

  7. 7.

    Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind unter Werkstattebene gelegene Arbeitsplätze, von denen aus Arbeiten an der Unterseite und der Seite der Fahrzeuge durchgeführt werden.

    Bei Arbeitsgruben befinden sich die Arbeitsplätze unter Werkstattebene. Dieser Arbeitsraum entspricht in seiner Grundfläche etwa der Arbeitsöffnung. Der Zugang führt in der Regel durch die Arbeitsöffnung.

    Bei Unterfluranlagen befinden sich die Arbeitsplätze in einem kellerartigen Raum mit einer oder mehreren Arbeitsöffnungen. Der Zugang führt in der Regel nicht durch eine dieser Arbeitsöffnungen.

  8. 8.

    Hebebühnen sind Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt.

    Mit den Hebebühnen werden Fahrzeuge, aber auch Teile von Fahrzeugen angehoben.

    DIN EN 1493 "Fahrzeug-Hebebühnen".

  9. 9.

    Altöle sind gebrauchte halbflüssige oder Flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischen Ölen bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen.

    Hinsichtlich Altöle siehe § 1a Altölverordnung.

  10. 10.

    Rollen-Prüfstände sind Einrichtungen, mit denen Leistung, Bremswirkung oder Radspurführung von Fahrzeugen gemessen werden.

  11. 11.

    Gesundheitsgefährliche Stoffe sind solche Stoffe, die sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, krebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverändernd, auf sonstige Weise für den Menschen gefährlich, umweltgefährdend sein können oder bei ihrer Verarbeitung diese Eigenschaften annehmen können.

    Siehe § 3a Chemikaliengesetz.

  12. 12.

    Stäube, Gase und Dämpfe sind die beim Arbeitsprozess auftretenden Stoffe, die die gleichen Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen können wie die in Nummer 11 genannten Stoffe.

  13. 13.

    Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

    Siehe Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) in Verbindung mit den "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).

  14. 14.

    Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn sie im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirken kann.

  15. 15.

    Erhöhte elektrische Gefährdung ist, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung betrieben werden.

    Abgrenzungen zwischen den Bereichen siehe Beispielsammlung in der BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

    Sonstige Räume und Bereiche mit leitfähiger Umgebung können z.B. auch Arbeitsgruben und Unterfluranlagen aus metallischen Konstruktionen sein.