DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.24 - 4.24 Fahrleitungen in Werkstätten

4.24.1

Fahrleitungen und unter Fahrleitungsspannung stehende Teile von Fahrzeugen müssen einen ausreichenden Abstand von begehbaren Flächen im Werkstattbereich haben. Ein Unterschreiten der Abstände ist zulässig, wenn die Fahrleitung vor Betreten dieser Flächen freigeschaltet wird oder wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Abdecken, Abschranken unter Spannung stehender Teile, ergriffen werden.

Abstände sind in DIN VDE 01 15 Teil 1 "Bahnen; Allgemeine Bau und Schutzbestimmungen" festgelegt. Grundmaße für mindestens elektrotechnisch unterwiesene Personen sind:

  • bis 1 000 V

    seitlicher Abstand 1,35 m, Höhenabstand 2,6 m

  • über 1 kV

    seitlicher Abstand 1,5 m, Höhenabstand 2,75 m.

Zu Fahrleitungen in Werkstätten siehe auch Abschnitt 5.33.

4.24.2

An Dacharbeitsbühnen sind Sicherungen vorzusehen, durch die ein zufälliges Berühren der unter Spannung stehenden Fahrleitung und unter Fahrleitungsspannung stehender Teile von Fahrzeugen verhindert wird. Notabstiege sind in die Sicherungen einzubeziehen.

Sicherungen sind z.B. Türen, die nur bei ausgeschalteter Fahrleitungsspannung geöffnet werden können oder die beim Öffnen die Fahrleitungsspannung ausschalten.

4.24.3

Müssen Fahrzeugdächer betreten werden, muss der Abstand zwischen Standflächen auf dem Fahrzeug und der Fahrleitungsanlage im Bereich von Dacharbeitsbühnen mindestens 2 m betragen.

Siehe auch VDV-Schrift 820 "Werkstatteinrichtungen für die Instandhaltung von Niederflurfahrzeugen".

4.24.4

Werden Schienenfahrzeuge mit seitlichen Stromabnehmern in Fahrzeug-Instandhaltungsanlagen unter Spannung gesetzt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die Stromabnehmer durch mindestens teilweisen Schutz gegen direktes Berühren gesichert werden können.

Siehe auch Abschnitt 11.11 DIN VDE 0105 Teil 3.

4.24.5

Steckvorrichtungen von ortsveränderlichen flexiblen elektrischen Versorgungsleitungen müssen durch einen Schutz gegen zufälliges Berühren gesichert sein. Ein Aufstecken bzw. Abziehen der Steckvorrichtungen darf nicht unter Last erfolgen können, wenn die Steckvorrichtungen nach der Bauart hierfür nicht bestimmt sind. Dies gilt nicht für Einspeisevorrichtungen für Schienenfahrzeuge mit seitlichen Stromabnehmern.

Ein Aufstecken bzw. Abziehen von Steckvorrichtungen unter Last wird z.B. durch voreilend wirkende Steuerkontakte verhindert.