DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.23 - 4.23 Allgemeines

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen genügen.

Hinsichtlich Sicherheitsanforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel siehe §§ 3 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Je nach Art der betrieblichen Beanspruchung, z.B. durch Schlag, Stoß, Druck, Staub, Nässe, Wärme, aggressive Stoffe, für den Einsatz bei erhöhter elektrischer Gefährdung oder bei Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung ergeben sich bestimmte Anforderungen für Bau und Ausrüstung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Siehe Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) und nachgeordnete VDE-Bestimmungen.

Darüber hinaus sind noch die Bestimmungen des örtlich zu-ständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) zu beachten. Diese schreiben z.B. vor, welche Art der Maßnahme zum Schutz bei indirektem Berühren (Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Fehlerstrom-Schutzeinrichtung und Schutztrennung), welche Leitungsquerschnitte und welche Ausführungen der Installation erforderlich sind.

Leuchten müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und mindestens der Schutzart IP 54 nach EN 60529/DIN VDE 0470 Teil 1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" entsprechen.

Leuchten in der Schutzart IP 54 sind gegen Berührung aktiver Teile mit Hilfsmitteln jeglicher Art sowie gegen Spritzwasser geschützt.

Kennzeichen der Leuchte: ein Dreieck mit einem Tropfen nach DIN VDE 0710 Teil 1 "Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V; Teil 1: Allgemeine Vorschriften".

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Waschanlagen und Gruben in Waschanlagen gelten in der Regel als "feuchte und nasse Räume" im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die elektrische Installation ist daher nach DIN VDE 0100 Teil 737 "Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien" auszuführen.

Handleuchten (auch Leuchten für Schutzkleinspannung) müssen nach DIN EN 60598-2-8 "Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht - Handleuchten" mit Schutzglas und Schutzkorb versehen sein. Anstelle des Schutzkorbes können vom Hersteller der Handleuchten auch andere bruchsichere Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, sofern sie DIN EN 60598-2-8 entsprechen.