DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.22 - 4.22 Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen

4.22.1

Feuerlöscher müssen je nach Brandgefahr und der Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen vorhanden sein.

Dies ist z.B. für Feuerlöscher bei Einhaltung der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) oder der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13/1.2 "Feuerlöscheinrichtungen" gegeben.

Siehe Abschnitt 2.2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.22.2

Zum Ablöschen brennender Kleidung müssen Löschdecken oder andere geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sein.

Geeignete Löscheinrichtungen sind z.B. Löschbrausen.