DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.21 - 4.21 Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen

Sollen nicht entgaste Behälterfahrzeuge für brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) oder für brennbare Gase in Werkstätten eingebracht werden, müssen geeignete Gaswarngeräte vorhanden sein, die optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze anzeigen.

Gaswarngeräte sind z.B. als geeignet anzusehen, wenn sie von einer anerkannten Prüfstelle für den Verwendungszweck geprüft sind.

Anerkannte Prüfstellen sind z.B.:

  • Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abt. 4,

    Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,

  • Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,

    Herner Straße 43-45, 44787 Bochum.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

Bisher erteilte Prüfbescheinigungen (auch von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ausgestellt) behalten weiter ihre Gültigkeit.

Siehe auch

  • DIN EN 50 073/DIN VDE 0400 Teil 6 "Leitfaden für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für Detektion und die Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff",

  • BG-Information: "Ortsfeste Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb" (BGI 518).