DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.16 - 4.16 Rollen-Prüfstände

4.16.1

Gefahrbereiche bei Rollen-Bremsprüfständen in Verbindung mit Arbeitsgruben müssen so gesichert sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine Personen in Gefahrbereichen der sich drehenden Fahrzeug-Gelenkwellen, Fahrzeug-Räder oder Prüfstands-Rollen befinden können.

Dies wird erreicht, wenn z.B. die Gefahrbereiche, die sich von Mitte Rollensatz in Richtung aufsteigender Gelenkwelle 2,5 m und in Gegenrichtung 1,5 m erstrecken, in der Arbeitsgrube durch

  • fest angebrachte Verdeckungen,

  • bewegliche Verdeckungen, die mit dem Antrieb des Rollen-Bremsprüfstandes fest verriegelt sind,

  • selbstüberwachende berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die den Anforderungen der "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) entsprechen und so angeordnet sind, dass ein Hindernis von 0,25 m und größer in einer Mindesthöhe von 0,75 m über der Standfläche im Gefahrbereich erkannt wird,

    oder

  • selbstüberwachende Schaltplatten oder Schaltmatten, wenn sie sinngemäß den Anforderungen der "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) entsprechen,

gesichert sind.

Online-Fassung der Sicherheitsregeln siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572608).

Sind z.B. bei besonders langen Fahrzeugen, bei Fahrzeugen mit Allradantrieb oder bei beidseitig zu befahrenden Rollen-Bremsprüfständen die oben genannten Gefahrbereiche größer, sind die Schutzeinrichtungen entsprechend dem größten Gefahrbereich auszulegen.

4.16.2

An Rollen-Prüfständen müssen die Bodenöffnungen zwischen den Rollen gegen Hineintreten gesichert sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet.

Eine ausreichende Sicherung ist gegeben, wenn z.B.

  1. 1.

    klapp- oder schwenkbare, am Prüfstand befestigte Verdeckungen vorhanden sind, die über die Öffnungen gelegt werden,

  2. 2.

    vertikal verstellbare, zwischen den Rollen befindliche Verdeckungen (Brücken) vorhanden sind, die in Schutzstellung mit Oberkante Werkstattflur abschließen,

    oder

  3. 3.

    fest angebrachte Verdeckungen (Brücken) zwischen den Kontaktschwellen (Tastwalzen) und Rollen angebracht sind, die mit der Oberkante so hoch reichen, dass das kleinste vorgesehene Fahrzeugrad noch freiläuft.

4.16.3

Rollen-Bremsprüfstände mit Einrichtungen zum selbsttätigen Anlaufen der Rollen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Anlaufen verhindert ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

  1. 1.

    bei Vorhandensein von zwei Kontaktschwellen für das Anlaufen der Rollen diese innerhalb 5 s niedergedrückt werden,

  2. 2.

    für den einspurigen Betrieb erst nach Niederdrücken der vorhandenen Kontaktschwelle und Ansteuern der betreffenden Spur durch Wahltaster für "rechts" bzw. "links" das Anlaufen der Rollen ausgelöst wird. Nach dem Freigeben der angesteuerten Spur muss eine selbsttätige Umstellung des Prüfstandes auf zweispurigen Betrieb erfolgen.

4.16.4

Einbauöffnungen für Rollensätze sowie Abdeckbleche, die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).