DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.15 - 4.15 Motortesteinrichtungen

Motortester mit Starteinrichtungen für den zu prüfenden Fahrzeugmotor müssen so eingerichtet sein, dass ein Starten des Fahrzeugmotors nur möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in Bewegung setzt.

Dies wird z.B. erreicht, wenn eine Überwachung des Schaltzustandes des Getriebes im Fahrzeug oder im Motortester vorhanden ist, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert.

Solche Überwachungseinrichtungen des Schaltzustandes sind bei handbetätigten Schaltgetrieben nicht, bei automatischen Schaltgetrieben häufig vorhanden.

Beim Starten des Fahrzeugmotors mit eingelegtem Gang besteht die Gefahr, dass Personen verletzt werden, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt.