DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.13 - 4.13 Schutzeinrichtungen beim Transport und beim Füllen von luftreifen

4.13.1

Beim Transport von Rädern oder Reifen, deren Gewicht 200 kg oder deren Durchmesser 1,5 m übersteigt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass das Rad oder der Reifen nicht umfallen kann.

Dies wird erreicht durch Verwendung von Einrichtungen, die das Rad oder den Reifen sicher festhalten; solche Einrichtungen sind z.B. Flurförderzeuge mit geeigneten Lastaufnahmemitteln, Transportgeräte mit Einrichtungen zum sicheren Halten.

4.13.2

Beim Füllen von Luftreifen müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, soweit eine Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon besteht. Dies gilt nicht für Luftreifen, die am Fahrzeug befestigt sind.

Als Schutzeinrichtungen gelten z.B. Schutzgestelle, in die das Rad hineingestellt werden kann, oder bodenverankerte Sicherungsbügel oder -ketten.

Von einer Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon ist nicht auszugehen, wenn

  • das Rad sicher befestigt ist,

  • der Reifen an ungeteilten Felgen montiert ist

    und

  • der Reifen nicht über den Montagefülldruck befüllt wird.

Von einer Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon ist nicht auszugehen, wenn ein Springdruck von 3,3 bar nicht überschritten wird.

Das kraftschlüssige Einspannen mit der Spannvorrichtung der Montiermaschine ist keine sichere Befestigung des Rades.