DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.12 - 4.12 Radauswuchtmaschinen

Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung durch Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden können.

Einrichtungen sind z.B. Schutzhauben, die das umlaufende Rad und die Spannvorrichtung verdecken und ein Ingangsetzen der Maschine nur im geschlossenen Zustand ermöglichen.

Bei der Festlegung der Einrichtungen zur Sicherung der Gefahren an Radauswuchtmaschinen sieht die Norm DIN 150 7475 "Mechanische Schwingungen; Auswuchtmaschinen; Verkleidungen und andere Schutzmaßnahmen für die Messstation" bestimmte Sicherheitsklassen vor. Nach der Gefährdungsbeurteilung kommt mindestens die Sicherheitsklasse A in Betracht. Bei einer Prüfdrehzahl von weniger als 100 min-1 und einem Felgendurchmesser kleiner 20" können Gefährdungen durch wegfliegende Teile und umlaufende Teile aufgrund der Unfallerfahrung in die Sicherheitsklasse 0 nach DIN ISO 7475 eingeordnet werden (Betrieb ohne Schutzhaube möglich).

Eine Gefährdung durch umlaufende Teile der Spannvorrichtung gilt z.B. als vermieden, wenn diese glatt rundlaufend gestaltet oder verkleidet ist.