DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Abblasleitungen für Flüssiggas

Zum Entleeren von Flüssiggasbehältern an Fahrzeugen muss eine Abblasleitung vorhanden sein, die so ausgelegt ist, dass das Gas nicht in Senken, Gruben, Kanäle, Keller oder andere tiefer gelegene oder geschlossene Räume einfließen kann. Der Innendurchmesser sollte mindestens 6 mm betragen. Die Abblasleitung sollte für einen Nenndruck von mindestens 10 bar ausgelegt sein.

Siehe § 29 Abs. 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).