DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Hochgelegene Arbeitsplätze

4.9.1

Bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen müssen Einrichtungen mit Absturzsicherungen vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Arbeitsbühnen, Gerüste, Podeste; Absturzsicherungen sind z.B. Geländer.

Bei Arbeitsbühnen, von denen aus beidseitig Instandhaltungsarbeiten, z.B. bei der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen, durchgeführt werden, muss die Sicherung gegen Absturz auch gewährleistet sein, wenn sich auf einer Seite kein Fahrzeug befindet.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände"; siehe auch Abschnitt 5.7 dieser BG-Regel.

4.9.2

Hochgelegene Arbeitsplätze müssen sicher erreicht werden können.

Das sichere Erreichen wird gewährleistet, wenn z.B. feste Treppen, Laufstege, Aufzüge eingebaut sind.

4.9.3

Werden wiederkehrende Arbeiten durchgeführt, müssen Einrichtungen ständig vorhanden sein, von denen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.

Wiederkehrend sind z.B. Arbeiten, die sich aus festgelegten Wartungsintervallen ergeben.

Ständig vorhandene Einrichtungen sind z.B. ortsbewegliche oder ortsfeste Arbeitsbühnen.

4.9.4

Die Länge der Arbeitsbühnen Für wiederkehrende Arbeiten muss mindestens die für die Instandhaltung notwendigen Bereiche überdecken.

Wiederkehrende Arbeiten siehe Erläuterung zu Abschnitt 4.9.3.

4.9.5

Der Spalt zwischen Außenkante ortsfester Arbeitsbühnen und Fahrzeugen darf für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten 0,2 m nicht überschreiten.

4.9.6

Zugangstreppen zu ortsfesten Arbeitsbühnen müssen mindestens eine lichte Breite von 0,875 m aufweisen.

Siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1.2 "Verkehrswege" sowie BG-Information "Treppen" (BGI 561).

4.9.7

An ortsfesten Arbeitsbühnen sind Notabstiege erforderlich, wenn die Fluchtweglängen mehr als 35 m betragen. Bühnenbereiche, die nur über ein Fahrzeug zugänglich sind, müssen mindestens einen Notabstieg aufweisen.

Notabstiege sind z.B. Steigleitern, ausziehbare Leitern, Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder Knotentaue.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.9.8

Werden Instandhaltungsarbeiten von Dacharbeitsbühnen aus durchgeführt, ist die ergonomisch günstigste Höhe sicherzustellen.

Eine ergonomisch günstige Höhe ist z.B. sichergestellt, wenn die Arbeitsebene Instandhaltungsarbeiten in aufrechter Körperhaltung erlaubt.