DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Lüftung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

4.8.1

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein, die das Auftreten dieser Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge verhindert. Der stündliche Luftwechsel sollte mindestens das 3fache des Rauminhaltes der betreffenden Grube oder Unterfluranlage betragen (n = 3 h-1).

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge ist nicht zu rechnen bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, die ausschließlich der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen oder dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen dienen, sofern keine Arbeiten mit Stoffen, deren Flammpunkt unter 55 °C liegt, oder Flüssiggas durchgeführt werden.

Eine freie (natürliche) Lüftung ist ausreichend

  1. 1.

    bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien,

  2. 2.

    bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben in Bauwerken, wenn das Verhältnis der Länge ihrer Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3 : 1 und ihre Tiefe bis ca. 1,6 m beträgt; bei der Bemessung der Tiefe bleiben Bodenroste unberücksichtigt,

  3. 3.

    bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer 2 (z.B. mit Holzbohlen), wenn an den Enden jeweils eine Gitterrostabdeckung von mindestens 1 m Länge eingelegt ist und die Länge der dichten Abdeckung jeweils 4 m nicht übersteigt (siehe nachstehende Skizze),

    ccc_1118_abb01.jpg

    oder

  4. 4.

    bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer 2, wenn mindestens 25 % der abgedeckten Fläche mit Öffnungen versehen sind; die Öffnungen sind gleichmäßig über die gesamte Fläche zu verteilen (das kann z.B. für Arbeitsgruben zutreffen, die mit einer Jalousie versehen sind).

Siehe Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV).

4.8.2

In Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen funkenreißende Maschinen eingebaut sind, muss durch eine entsprechende elektrische Schaltung, z.B. Zeitrelais, sichergestellt sein, dass diese Betriebsmittel erst eingeschaltet werden können, wenn durch eine technische Lüftung ein eventuell vorhandenes explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch beseitigt worden ist.

Die erforderliche Zeitverzögerung ist abhängig von der installierten Luftwechselleistung. Zum Beispiel ergibt sich bei einem Luftwechsel von n = 10 h-1 eine Zeitverzögerung von mindestens sechs Minuten, bei einem Luftwechsel von n = 20 h-1 eine Zeitverzögerung von mindestens drei Minuten.

4.8.3

Die aus Arbeitsgruben und Unterfluranlagen abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt werden können.

Für die Lüftungseinrichtung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind Radiallüfter geeignet, da deren Antriebsmotor außerhalb der geförderten Luft liegt.

Getrennte Leitungen für die aus den Arbeitsgruben und Unterfluranlagen abgeführte Luft einerseits und für Abgasabsaugungen oder ähnliche Lüftungsanlagen andererseits sind aus Gründen des Explosions- und Gesundheitsschutzes notwendig, weil bei Ausfall der technischen Lüftung (Ventilator) ein lüftungstechnischer Kurzschluss erfolgen kann, durch den Abgase in die Arbeitsgruben und Unterfluranlagen hineinströmen können oder explosionsfähige Atmosphäre in Bereiche mit Zündquellen gelangen kann.

4.8.4

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen zu rechnen ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein. Der stündliche Luftwechsel sollte mindestens das 6fache des Rauminhaltes der betreffenden Arbeitsgrube oder Unterfluranlage betragen (n = 6 h-1).

Mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen aus Abgasen von Fahrzeugmotoren ist in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mit häufigem Fahrzeugwechsel (z.B. durchlaufender Betrieb mit mehr als fünf Fahrzeugen/Stunde) im allgemeinen zu rechnen. Dies gilt nicht, wenn diese Abgase durch technische Einrichtungen, z.B. mitgeschleppte Abgasabsaugungen, wirksam aus dem Arbeitsbereich entfernt werden.

Der geforderte Luftwechsel von n = 6 h-1 stellt eine Untergrenze für die Lüftung dar, die an jeder Stelle der Arbeitsgrube oder Unterfluranlage einzuhalten ist. Daher ist in der Regel die Lüftungseinrichtung für einen höheren Luftwechsel auszulegen. Die Luftgeschwindigkeit sollte die Behaglichkeitsgrenze in Abhängigkeit von der Lufttemperatur nicht überschreiten.

Siehe Gefahrstoffverordnung und Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 "Lüftung".