Fahrzeug-Instandhaltung
(bisher: BGR 157)
(bisher ZH 1/454)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Metall und Oberflächenbehandlung"
Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung Januar 2005
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
technischen Spezifikationen
und/oder
den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
Hinweis:
Nach § 8 Abs. 2 der neuen Arbeitsstättenverordnung gelten die Arbeitsstättenrichtlinien bis zu ihrer Überarbeitung, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeine Anforderungen | 3 |
Bau und Ausrüstung | 4 |
Bauliche Einrichtungen | A. |
Fußböden in Werkstatträumen | 4.1 |
Ausgänge | 4.2 |
Quetsch- und Anstoßgefahren | 4.3 |
Handbetätigte Fenster, Türen und Tore | 4.4 |
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore | 4.5 |
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen | 4.6 |
Lüftungseinrichtungen zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen | 4.7 |
Lüftung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen | 4.8 |
Hochgelegene Arbeitsplätze | 4.9 |
Abblasleitungen für Flüssiggas | 4.10 |
Rauchverbot | 4.11 |
Maschinen und Geräte | B. |
Radauswuchtmaschinen | 4.12 |
Schutzeinrichtungen beim Transport und beim Füllen von Luftreifen | 4.13 |
Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtungen | 4.14 |
Motortesteinrichtungen | 4.15 |
Rollen-Prüfstände | 4.16 |
Spannvorrichtungen für Schraubenfedern | 4.17 |
Hebeeinrichtungen und Unterstellböcke | 4.18 |
Fahrzeugwaschanlagen | 4.19 |
Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter, Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte | 4.20 |
Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen | 4.21 |
Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen | 4.22 |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | C. |
Allgemeines | 4.23 |
Fahrleitungen in Werkstätten | 4.24 |
Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung | 4.25 |
Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren | 4.26 |
Betrieb | 5 |
Gemeinsame Bestimmungen | A. |
Bestimmungsgemäßes Arbeiten | 5.1 |
Unterweisung | 5.2 |
Informationspflicht | 5.3 |
Persönliche Schutzausrüstungen, Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel | 5.4 |
Freihalten der Verkehrswege, Rettungswege, Notausgänge und Ausstiege aus Arbeitsgruben | 5.5 |
Absturzgefahren bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Rutschgefahren | 5.6 |
Arbeiten an Fahrzeugen mit Absturzgefahr | 5.7 |
Führen von Fahrzeugen | 5.8 |
Sichern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegen Bewegungen | 5.9 |
Arbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen | 5.10 |
Arbeiten in Behältern und engen Räumen von Fahrzeugen | 5.11 |
Umgang mit Akkumulatoren | 5.12 |
Arbeiten an Kraftstoff-Einspritzdüsen | 5.13 |
Arbeiten auf öffentlichen Straßen, Werksstraßen und im Gleisbereich | 5.14 |
Rauchen in Arbeitsräumen | 5.15 |
Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen | 5.16 |
Montage von Fahrzeugrädern | 5.17 |
Aus- und Einbau von Schraubenfedern | 5.18 |
Arbeiten mit Rollen-Prüfständen | 5.19 |
Besondere Bestimmungen bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Brand- und Explosionsgefahren | B. |
Lüftungsmaßnahmen | 5.20 |
Brennbare Stoffe | 5.21 |
Brand- und Explosionsgefahren, Zündquellen | 5.22 |
Lackierarbeiten | 5.23 |
Verarbeiten von Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffen | 5.24 |
Arbeiten am Kraftstoffsystem von Otto-Motoren | 5.25 |
Betanken von Fahrzeugen | 5.26 |
Arbeiten an Behälterfahrzeugen für brennbare Flüssigkeiten | 5.27 |
Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen | 5.28 |
Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen | 5.29 |
Besondere Bestimmungen bei Gefährdungen durch elektrischen Strom | C. |
Arbeiten an elektrischen Anlagen von Fahrzeugen | 5.30 |
Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung | 5.31 |
Prüfarbeiten unter Spannung | 5.32 |
Besondere Bestimmungen für Arbeiten an Schienenfahrzeugen | D. |
Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen in Werkstätten | 5.33 |
Arbeiten an Fahrzeugen mit Energiespeichern (Kondensatoren) | 5.34 |
Bewegen von Schienenfahrzeugen | 5.35 |
Prüfung | 6 |
Allgemeines | 6.1 |
Prüfung von Autogasanlagen | 6.2 |
Zeitpunkt der Anwendung | 7 |
Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) | Anhang 1 |
Prüfungen sonstiger Anlagen und Einrichtungen | Anhang 2 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |