DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Mitfahren von Personen auf der Ladefläche

3.6.1

Personen dürfen auf der Ladefläche von Pistenpflegegeräten nur mitfahren, wenn diese mit Einrichtungen ausgestattet ist, die ausreichend Schutz gegen Absturz bieten.

Schutz gegen Absturz bieten z.B. umlaufende Geländer nach DIN EN ISO 14122-3 an der Ladefläche oder geschlossenen Personenkabinen.

3.6.2

Das Mitfahren von bis zu drei unterwiesenen Personen, z.B. Betriebspersonal, ist zulässig, wenn im Bereich der Standfläche ein Seitenschutz in Verbindung mit Festhalteeinrichtungen vorhanden ist.

Siehe auch DIN 30 770.

3.6.3

Geräteführer dürfen erst anfahren, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass alle Mitfahrenden ihre Plätze eingenommen und sich festen Halt verschafft haben.

3.6.4

Besteht die Gefahr, dass Mitfahrende durch Bewegungen von Fahrzeugteilen oder Arbeitseinrichtungen verletzt werden können, sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Gefahr bringende Bewegungen unbeabsichtigt eingeleitet werden können.

3.6.5

Personen dürfen nur dann mitfahren, wenn sie durch mitgeführte Ladung nicht gefährdet werden.