DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Gefahrbereich

3.3.1

Im unmittelbaren Gefahrbereich von Pistenpflegegeräten dürfen sich Personen nicht aufhalten.

Der unmittelbare Gefahrbereich eines Pistenpflegegerätes ist der Arbeitsbereich und der Bereich, in dem Fahrbewegungen durchgeführt werden. Er umfasst bei Windenbetrieb auch den Bewegungsbereich des Windenseils.

3.3.2

Geräteführer dürfen mit Pistenpflegegeräten Arbeits- und Fahrbewegungen nur ausführen, wenn sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrbereich aufhalten.

3.3.3

Geräteführer müssen akustische und optische Warnzeichen geben, falls Personen durch Arbeits- oder Fahrbewegungen gefährdet werden können.

3.3.4

Werden Pistenpflegegeräte in unübersichtlichem Gelände eingesetzt und können Personen unbeabsichtigt in den unmittelbaren Gefahrbereich geraten, sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

Besondere Schutzmaßnahmen können den jeweiligen Verhältnissen entsprechende aktive Warneinrichtungen (akustisch/optisch), Warnzeichen, Absperrungen oder Absperrposten sein.