DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Prüfungen

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

3.10.1

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Pistenpflegegeräte und Arbeitseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person auf ordnungsgemäße Ausrüstung und Betriebsbereitschaft geprüft werden. Dies gilt auch für gebraucht erworbene Pistenpflegegeräte und zugehörige Arbeitseinrichtungen.

Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

3.10.2

Der Unternehmer hat Pistenpflegegeräte und Arbeitseinrichtungen in auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen sowie nach wesentlichen Instandsetzungen durch eine befähigte Person auf arbeitssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Wesentliche Instandsetzungen sind z.B. das Beheben von Unfallschäden. Zur Ermittelung der Prüffristen ist auch die Betriebsanleitung des Herstellers heranzuziehen.

3.10.3

Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 3.10.1 und 3.10.2 sind zu dokumentieren.