DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Instandhaltung

3.9.1

Pistenpflegegeräte dürfen nur unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers instandgehalten werden. Darüber hinaus darf der Unternehmer Instandhaltungs-, Um- oder Nachrüstarbeiten, die spezielle Fachkenntnisse erfordern, nur hierfür geeigneten Unternehmen übertragen oder durch von ihm bestimmte fachlich geeignete Beschäftigte oder unter deren Leitung ausführen lassen.

3.9.2

Pistenpflegegeräte und angehobene Arbeitseinrichtungen sind vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

3.9.3

Instandhaltungsarbeiten dürfen unter beweglichen Teilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, erst ausgeführt werden, wenn diese gegen unbeabsichtigtes Herabsinken, Herabfallen oder Zuschlagen gesichert sind.

Sicherungen für angehobene Arbeitseinrichtungen sind z.B. Abstützböcke.