DGUV Regel 109-004 - Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Herstellung

4.2.1

Anschlagketten dürfen nur in geschweißter Bauform entsprechend DIN 695, DIN 5688-1 bzw. DIN EN 818-5 hergestellt sein. Kettenzubehörteile sollen aus dem gleichen Werkstoff wie die Ketten bestehen.

Kettenzubehörteile sind z.B. Haken.

4.2.2

Beim Schweißen der Kettenglieder müssen Gefügeveränderungen durch Verbrennungen an den Elektrodenübergangsstellen vermieden sein. Es dürfen keine Einbrandstellen sichtbar sein.

4.2.3

Verunreinigungen im Schweißnahtbereich müssen möglichst gering sein. Geschweißte Ketten müssen sauber entgratet sein.

4.2.4

Gefügeveränderungen in der Schweißeinflusszone müssen durch geeignete Wärmebehandlung soweit wie möglich wieder beseitigt sein.

4.2.5

Geschmiedete Kettenzubehörteile der Güteklasse 8 sind nicht zulässig.

4.2.6

Die Konstruktion von geschmiedeten Kettenzubehörteilen zum Einsatz in Feuerverzinkereien muss den Einsatzbedingungen Rechnung tragen; dementsprechend müssen Bolzenverbindungen und Fugen, in denen sich Beizmittel ansammeln und konzentrieren kann, vermieden sein.