DGUV Regel 109-004 - Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien

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Abschnitt 4.1 - 4 Bau und Ausrüstung
4.1 Werkstoffauswahl

4.1.1

Geprüfte Rundstahlketten müssen der Güteklasse 2 oder 4, Ketten aus stabilisiertem austenitischem Stahl der Güteklasse 5 entsprechen. Es sind nur Werkstoffe zulässig, die weitgehend beständig gegen Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und interkristalline Korrosion sind und die Anforderungen der entsprechenden Kettennormen, z.B. DIN EN 818-3 erfüllen. Rundstahlketten der Güteklasse 8 (auch als Sonderlegierung) sind grundsätzlich nicht zulässig.

Beispiele für geeignete Werkstoffe:

Güte 2:RSt 35-2(1.0208)
M2 (Reineisen, cmax 0,01 %) (1.0340)
Güte 5:X10 CrNiMoTi 18 10(1.4571)

Der Werkstoff X10 CrNiMoTi 18 10 wird in handelsüblichem stabilisiertem Zustand verwendet.

4.1.2

Bei Stahl RSt 35-2 darf der Silizium-Gehalt nicht zwischen 0,03 bis 0,12 % und nicht mehr als 0,30 % betragen.