Abschnitt 7 - 7 Ablegereife
Nach Erreichen der nachfolgenden Kriterien sind die Ketten der weiteren Benutzung zu entziehen:
- 1.
Bruch eines Kettengliedes,
- 2.
Anrisse, Oberflächenverletzungen oder festigkeitsbeeinträchtigende Korrosionsnarben von mehr als 10 % des noch vorhandenen Kettendurchmessers,
- 3.
Längung, auch einzelner Kettenglieder, um mehr als 5 %,
- 4.
Abnahme der Glieddicke an irgendeiner Stelle auf die nächstkleinere genormte Dicke,
- 5.
Verformung eines Kettengliedes, z.B. Verbiegung um mehr als 10 % des noch vorhandenen Kettendurchmessers.
Eine Längung kann nach folgender Formel festgestellt werden:
t > 1,05 t0 + (d0 - d)
t | = Teilung |
---|---|
d | = Durchmesser |
d0 | = Ausgangsdurchmesser |
t0 | = Ausgangsteilung |