DGUV Regel 109-004 - Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien

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Abschnitt 7 - 7 Ablegereife

Nach Erreichen der nachfolgenden Kriterien sind die Ketten der weiteren Benutzung zu entziehen:

  1. 1.

    Bruch eines Kettengliedes,

  2. 2.

    Anrisse, Oberflächenverletzungen oder festigkeitsbeeinträchtigende Korrosionsnarben von mehr als 10 % des noch vorhandenen Kettendurchmessers,

  3. 3.

    Längung, auch einzelner Kettenglieder, um mehr als 5 %,

  4. 4.

    Abnahme der Glieddicke an irgendeiner Stelle auf die nächstkleinere genormte Dicke,

  5. 5.

    Verformung eines Kettengliedes, z.B. Verbiegung um mehr als 10 % des noch vorhandenen Kettendurchmessers.

Eine Längung kann nach folgender Formel festgestellt werden:

t > 1,05 t0 + (d0 - d)

t

= Teilung

d

= Durchmesser

d0

= Ausgangsdurchmesser

t0

= Ausgangsteilung