Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien
(bisher: BGR 150)
(bisher ZH 1/323)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Metall und Oberflächenbehandlung" der BGZ
Stand der Vorschrift: Aktualisierter Nachdruck April 2004
Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen bei der Herstellung und bei der Verwendung von Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) sowie in den im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen enthalten.
Hinweis:
Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; da diese Vorschrift auch weiterhin zur Beurteilung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung bereits in Betrieb genommen worden sind, herangezogen werden muss, steht diese Vorschrift auch weiterhin online zur Verfügung; siehe Internetseite des HVBG "http://www.hvbg.de/d/pages/praev/vorschr/bgvr/bgvr5.html".