DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Druckregelgeräte

4.4.1

Druckregelgeräte müssen geeignet und auf den Nenndruck von 50 mbar fest eingestellt sein.

Geeignet sind Druckregelgeräte nach DIN EN 12864 "Festeingestellte Druckregelgeräte mit einem Höchstreglerdruck bis einschließlich 200 mbar, und einem Durchfluss bis einschließlich 4 kg/h für Butan, Propan und deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen" bestehend aus Regler, Stellantrieb, Stellglied und Sicherheitsabblase- oder -absperrventil.

4.4.2

Druckregelgeräte müssen mit einem selbsttätig wirkenden Sicherheitsabsperrventil ausgerüstet sein.

4.4.3

Abweichend von Abschnitt 4.4.2 ist die Verwendung eines Sicherheitsabblaseventils zulässig, wenn die Abblaseleitung des Sicherheitsabblaseventils aus dem Schutzschrank herausgeführt und gegen das Eindringen von Wasser geschützt ist.

4.4.4

Druckregelgeräte müssen in Schutzschränken fest eingebaut sein und dürfen sich nicht an Behältern befinden.