DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4 Bau und Ausrüstung

4.1 Allgemeines

4.1.1

Einbau, Änderung und Instandsetzung von Anlagen sind nur durch Einrichter zulässig. Abweichend hiervon dürfen Instandsetzungen an Verbrauchsgeräten, bei denen diese nicht ausgebaut werden müssen, auch durch Kundendienste durchgeführt werden.

Eine Änderung ist auch das Auswechseln von intakten Verbrauchsgeräten.

4.1.2

Anlagen dürfen nicht in Maschinenräumen, in Laderäumen oder in festen Tanks eingebaut sein.

4.1.3

Es dürfen mehrere voneinander unabhängige Anlagen vorhanden sein. Werden Bordbereiche, in denen sich Anlagen befinden, durch Laderäume oder feste Tanks getrennt, müssen Anlagen in diesen Bereichen voneinander unabhängig sein.

4.1.4

Anlagen für verfahrbare Steuerhäuser müssen sich vollständig im verfahrbaren Teil befinden.

4.1.5

Anlagen müssen in allen Teilen für den Betrieb mit handelsüblichem Propan ausgelegt sein.

4.1.6

In der Nähe von Räumen mit Verbrauchsgeräten muss ein auch für das Löschen von Gasbränden geeigneter Handfeuerlöscher vorhanden sein.