DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 7 - 7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 1992. Sie ersetzt die "Richtlinien für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Flüssiggasrichtlinien - Binnenschifffahrt)" Ausgabe Januar 1978.

7.2

Abweichend von Abschnitt 7.1 sind bei Wasserfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1992 auf Kiel gelegt wurden, die Festlegungen der Abschnitte

  • 4.4.2 und 4.5 bei nächstfälligem Austausch des Druckregelgerätes,

  • 4.10.2 bezüglich der Kühlschränke bei Austausch des Gerätes bzw. Neuausbau der Küche, spätestens jedoch am 1. Oktober 1995,

anzuwenden.