DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Dichtheitsprüfungen

6.5.1
Allgemeines

Anlagen müssen wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:

  1. 1.

    Bei der Prüfung des Verteilungsnetzes ist der Prüfanschluss nach Abschnitt 4.7.8 zu verwenden, wobei die Hauptabsperreinrichtung zu schließen ist. Hierbei ist ein Druckluft-Prüfgerät zu verwenden, das auf den Prüfanschluss nach Abschnitt 4.7.8 abgestimmt ist.

  2. 2.

    Bei den Prüfungen der folgenden Abschnitte 6.5.2 und 6.5.3 gelten die Rohrleitungen als dicht, wenn nach 2 Minuten Wartezeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten erhalten bleibt.

  3. 3.

    Bei erstmaligen Prüfungen sind die Rohrleitungen vor dem Aufbringen der Farbanstriche zu prüfen.

6.5.2
Vorprüfung der Rohrleitungen

Rohrleitungen sind vom Prüfanschluss bis zu den geschlossenen Absperreinrichtungen vor den Verbrauchsgeräten mit einem Überdruck von 1 bar zu prüfen.

6.5.3
Hauptprüfung der Rohrleitungen

Rohrleitungen sind vom Prüfanschluss bis zu den geschlossenen Einstellgliedern der Verbrauchsgeräte mit einem Überdruck nach Angaben des Geräteherstellers, maximal von 0,15 bar zu prüfen.

6.5.4
Prüfung der Anschlüsse vor der Hauptabsperreinrichtung

Der Teil der Anlage von den Behälteranschlüssen bis zur Hauptabsperreinrichtung ist unter Betriebsdruck mittels geeignetem Leckprüfmittel auf Dichtheit zu prüfen.