Abschnitt 6.4 - 6.4 Außerordentliche Prüfung
Geänderte und instandgesetzte Teile von Anlagen sind nach jeder Änderung und Instandsetzung auf Übereinstimmung mit dieser BG-Regel, nach den Abschnitten 6.5 und 6.6 sowie anhand der Einbauskizze durch den Sachverständigen zu prüfen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob seit der letzten Prüfung Änderungen vorgenommen wurden.