Abschnitt 6.2 - 6.2 Erstmalige Prüfung
Anlagen sind auf Übereinstimmung der Anlage mit den Inhalten dieser BG-Regel sowie nach den Abschnitten 6.5 und 6.6 durch den Sachverständigen zu prüfen.
Anlagen sind auf Übereinstimmung der Anlage mit den Inhalten dieser BG-Regel sowie nach den Abschnitten 6.5 und 6.6 durch den Sachverständigen zu prüfen.