Abschnitt 6.1 - 6.1 Einteilung der Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Anlagen - ausgenommen Behälter - wie folgt geprüft werden:
- 1.
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Erstmalige Prüfung),
- 2.
regelmäßige Prüfung der Anschlüsse von Verbrauchsgeräten,
- 3.
Prüfung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung (Wiederkehrende Prüfung),
- 4.
Prüfung nach Änderung und Instandsetzung vor Wiederinbetriebnahme - ausgenommen der Instandsetzung durch Kundendienste nach Abschnitt 4.1.1 - (Außerordentliche Prüfung).