DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Einteilung der Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Anlagen - ausgenommen Behälter - wie folgt geprüft werden:

  1. 1.

    Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Erstmalige Prüfung),

  2. 2.

    regelmäßige Prüfung der Anschlüsse von Verbrauchsgeräten,

  3. 3.

    Prüfung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung (Wiederkehrende Prüfung),

  4. 4.

    Prüfung nach Änderung und Instandsetzung vor Wiederinbetriebnahme - ausgenommen der Instandsetzung durch Kundendienste nach Abschnitt 4.1.1 - (Außerordentliche Prüfung).