DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Verhalten bei Bränden

5.4.1

Bei Bränden sind sofort die Behälterabsperreinrichtungen zu schließen und gegebenenfalls die Behälter aus dem Gefahrbereich zu entfernen.

5.4.2

Der Unternehmer hat jeden Schadensfall an einer Anlage der Berufsgenossenschaft unverzüglich mitzuteilen, auch wenn Personen nicht verletzt worden sind.

Schadensfälle sind z.B. Brand, Verpuffung, Leitungs- oder Schlauchbruch.