DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.2 - 5.2 Lüftungs- und Abgasöffnungen

5.2.1

Müssen aus besonderen Gründen die Lüftungs- oder Abgasöffnungen verschlossen werden, ist zuvor die Anlage durch Schließen der Behälterabsperreinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Durch ein Hinweiszeichen an der Behälteranlage ist auf die dichtgesetzten Öffnungen hinzuweisen. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

5.2.2

Die Querschnitte der in den Abschnitten 4.3.5 und 4.10.1 genannten Öffnungen müssen erhalten bleiben.