DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb

5.1 Allgemeines

5.1.1

Der Unternehmer darf Flüssiggasanlagen nur bei Vorliegen einer gültigen Prüfbescheinigung betreiben.

5.1.2

Als Flüssiggas darf nur handelsübliches Propan verwendet werden.

5.1.3

Anlagen dürfen nur von unterwiesenen Personen in Betrieb genommen werden.

5.1.4

Ein Behälterwechsel darf nur unter Einhaltung der Betriebsanweisung erfolgen.

Hinsichtlich Betriebsanweisung siehe auch Anhang 1.

5.1.5

Der Unternehmer hat Schläuche in angemessenen Zeitabständen, Druckregelgeräte mindestens alle neun Jahre auswechseln zu lassen.

5.1.6

Anschlüsse von Verbrauchsgeräten sind regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich, sowie nach einem Bewegen der Verbrauchsgeräte mit einem Leckprüfmittel auf Undichtigkeit zu kontrollieren.

5.1.7

Wird die Anlage nicht täglich benutzt, sind die Behälterventile nach Beendigung des Betriebes zu schließen.

5.1.8

Wird ein Verbrauchsgerät von der Anschlussleitung getrennt, ist das freie Ende der Rohrleitung mit einem Blindstopfen zu verschließen.

5.1.9

Flüssiggas darf nicht umgefüllt werden, Behälter dürfen nicht erhitzt werden.

5.1.10

In den Schutzschränken dürfen nur Behälter aufbewahrt werden; die Schränke dürfen während des Betriebes nicht abgeschlossen sein.

5.1.11

Einschließlich der Reservebehälter und der entleerten Behälter dürfen sich

  • je Anlage nicht mehr als 6 Behälter,

  • auf Fahrgastschiffen mit Fahrgastküchen je Anlage nicht mehr als 9 Behälter,

  • insgesamt nicht mehr als 10 Behälter an Bord befinden.