DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Lüftungseinrichtungen von Aufstellungsräumen, Abgasleitungen

4.10.1

Jeder Raum mit Verbrauchsgeräten - ausgenommen Außenwand-Verbrauchsgeräte - muss mit Be- und Entlüftungsöffnungen ausgerüstet sein. Der freie Querschnitt dieser Öffnungen muss mindestens je 150 cm2 betragen und unverschließbar sein. Die unteren Belüftungsöffnungen müssen in der Nähe des Fußbodens, die oberen Entlüftungsöffnungen mindestens 1,8 m über dem Fußboden oder in der Decke angeordnet sein und ans freie Deck führen. Die Belüftung darf auch durch einen anderen, von außen belüfteten Raum erfolgen. Be- und Entlüftungsöffnungen von Räumen mit Verbrauchsgeräten dürfen nicht in Schlafräume führen.

4.10.2

Durchlaufwasserheizer und Kühlschränke müssen mit einer geeigneten Strömungssicherung an eine ans freie Deck führende Abgasleitung angeschlossen sein. Die Abgasleitung muss mit einer Fallwindsicherung ausgerüstet sein.

Als Fallwindsicherungen sind z.B. Meidinger Scheiben geeignet. Absperrklappen genügen den Anforderungen, wenn sie ein anerkanntes Prüfzeichen (z.B. DIN-DVGW) besitzen; siehe auch Abschnitt 3.3.

4.10.3

In die Abgasleitung der Durchlaufwasserheizer muss unmittelbar über dem Abgasstutzen eine geeignete selbsttätige Absperrklappe entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers eingebaut sein.

4.10.4

Außenwand-Verbrauchsgeräte dürfen unabhängig von der Raumlüftung installiert sein. Die Abgasführung muss so angeordnet sein, dass

  • sie unmittelbar ins Freie führt, hierdurch Personen nicht gefährdet werden und Abgase nicht durch Öffnungen in Schiffsräume eindringen können,

  • die Verkehrswege nicht eingeengt werden

    und

  • sie durch Spritz- oder Schwallwasser nicht beeinträchtigt werden kann.