DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Rohrleitungen, Rohrverbindungen und Prüfanschlüsse

4.7.1

Für Rohrleitungen sind nur geeignete Präzisionsstahlrohre oder Kupferrohre zulässig.

Rohre sind geeignet, wenn sie

  • DIN EN 1057 "Kupfer und Kupferlegierungen; Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen

  • DIN EN 10305-1 "Präzisionsstahlrohre; Technische Lieferbedingungen; Teil 1: Nahtlose kaltgezogene Rohre

    oder

  • DIN EN 12168 "Kupfer und Kupferknetlegierungen; Hohlstangen für die spanende Bearbeitung" entsprechen.

4.7.2

Die Wandstärke der Rohre muss mindestens 1,5 mm betragen.

4.7.3

Die Nennweiten der Rohre müssen entsprechend den Rohrleitungslängen und den Anschlusswerten der Verbrauchsgeräte festgelegt sein.

4.7.4

Rohrleitungen müssen

  • mit möglichst wenig Verbindungen hergestellt,

  • auf ihrer ganzen Länge mit geschlossenen Abstandsschellen aus Metall verlegt,

  • gegen mechanische Beschädigung geschützt und, sofern sie aus Stahlrohr hergestellt sind,

  • auf ihrer Außenseite mit Korrosionsschutz versehen sein.

4.7.5

Rohrverbindungen müssen gut zugänglich sein.

4.7.6

Rohrdurchführungen durch Schotte oder Wände von Aufbauten müssen mittels Schottverschraubungen oder Schutzrohren ausgeführt sein. Diese müssen so lang sein, dass sie durch Verschalungen vollständig hindurchgreifen. Schutzrohre müssen auf ganzer Länge mit einem dauerelastischen Dichtungsmittel gefüllt sein.

4.7.7

Die Verbindungen der Rohre miteinander sowie mit den Armaturen und Verbrauchsgeräten müssen dicht und mit einer der nachstehend genannten Verbindungsarten ausgeführt sein:

  • Präzisionsstahlrohr mit Stahlverschraubungen und Schneidringen,

  • Kupferrohre mit Verschraubungen und Schneidringen aus Messing mit Einsteckhülsen,

  • Kupferrohre nach einem anerkannten Verfahren hart verlötet.

Dies gilt nicht für eine metallisch dichtende Konusdichtung am Druckregelgerät sowie ein Übergangsstück zum Verbrauchsgerät, sofern dieses gegen unbeabsichtigtes Aufdrehen gesichert ist und sich nur mit Werkzeugen lösen lässt.

Ein anerkanntes Verfahren ist z.B. im DVGW-Arbeitsblatt GW 2 "Verbinden von Kupferrohren für die Gas- und Wasserinstallation innerhalb von Grundstücken und Gebäuden" genannt.

4.7.8

Hinter jeder Hauptabsperreinrichtung muss ein Prüfanschluss vorhanden sein. Dieser muss mit einer Blindverschraubung versehen sein, mit einer Überwurfmutter für eine Schneidringverschraubung von 12 mm ausgerüstet sein, ausreichend befestigt sowie leicht zugänglich sein.

Dies wird erreicht, wenn die Schneidringverschraubung der Baureihe l, DIN 2353 "Lötlose Rohrverschraubungen mit Schneidring; Vollständige Verschraubung und Übersicht" entspricht.