DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Absperreinrichtungen

4.6.1

Als Absperrreinrichtungen dürfen nur geprüfte Armaturen eingebaut sein.

Absperreinrichtungen, die ein anerkanntes Prüfzeichen (z.B. DIN-DVGW) besitzen, erfüllen diese Anforderungen.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

4.6.2

Absperreinrichtungen müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt angebracht und jederzeit leicht und schnell erreichbar sein.

4.6.3

Hinter dem Druckregelgerät muss das gesamte Verteilungsnetz durch eine Hauptabsperreinrichtung abgesperrt werden können. Diese Einrichtung muss sich an Deck befinden; ist sie im Schutzschrank angeordnet, muss sie durch eine Grifföffnung von außen leicht und schnell zu betätigen sein.

4.6.4

Jedes Verbrauchsgerät muss an eine eigene Zweigleitung angeschlossen und durch eine Absperreinrichtung für sich absperrbar sein.