DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Fußböden, Verkehrswege

4.2.1

Fußböden in Instandhaltungsräumen müssen eben und rutschhemmend sein.

Hinsichtlich eben siehe DIN 18202 "Toleranzen im Hochbau; Bauwerke", hinsichtlich rutschhemmend siehe "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571).

Siehe auch §§ 18 und 20 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.2.2

Verkehrswege in Instandhaltungsräumen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden und so angelegt sein, daß sie ohne Gefährdung benutzt werden können.

Siehe §§ 24 und 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und Arbeitsstätten-RichtlinieASR 17/1,2 "Verkehrswege".

4.2.3

Für Verkehrswege in Instandhaltungsräumen, bei denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren auftreten können, muß eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

Siehe § 7 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-RichtlinieASR 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung" und § 19 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).