DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Anhang 3 - Prüfumfang und Prüffristen

Einrichtungzu prüfen sindPrüffrist
Arbeits- und Schutzgerüste
Dockgerüste
Dockanlagen
DIN 4420 Teil 1
Nr. 9 Bild 19
in Verbindung mit
§ 2 VBG 1
alle Teile auf sicheren
Zustand
Standsicherheit
vor Inbetriebnahme, nach
längeren Arbeitspausen,
nach Konstruktionsänderungen, nach außergewöhnlichen Einwirkungen durch
den verantwortlichen
Unternehmer
Explosionsschutz
EX-RL
Abschnitt E 1.3.3
Betriebsanlage als
Ganzes
vor erster Inbetriebnahme,
nach wesentlichen Änderungen, nach Reparaturen oder
Umbauarbeiten und nach
längeren Betriebsunterbrechungen durch Sachkundige
oder Sachverständige
Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel
VBG 4
§ 5
alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen
Zustand
vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzung, in bestimmten Zeitabständen durch Elektrofachkräfte
Fahrzeuge
VBG 12
§ 36 Abs. 1
§ 57 Abs. 1
Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen alle Teile
auf betriebssicheren∘
Zustand
vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer nach Bedarf,
mindestens jährlich durch Sachkundige
Fenster, Türen, Tore
Richtlinien für kraftbetriebene Fenster, Türen, Tore
(ZH 1/494)
Abschnitt 6.1
alle Teile, einschließlich Fangvorrichtungen auf sicheren Zustandvor der ersten Inbetriebnahme,
mindestens jährlich
durch Sachkundige
Feuerlöscher
§ 39 Abs. 3, § 43 Abs. 8 VBG 1
in Verbindung mit Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (ZH 1/201)
alle Teile auf Funktionsfähigkeitmindestens alle 2 Jahre durch Sachkundige
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
VBG 87
§ 23
alle Teile auf arbeitssicheren Zustandvor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten
mindestens jährlich
durch Sachkundige
Flurförderzeuge
(z.B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler)
VBG 36
alle Teilejährlich
durch Sachkundige
Fahrerlose Flurförderzeuge
Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge
(ZH 1/473)
Abschnitt 21
alle Teilejährlich
durch Sachkundige
Gase
VBG 61
§ 22
Anlagen oder Anlagenabschnitte auf Dichtheitvor Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen durch Sachkundige
§ 24Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen auf ordnungsgemäßen Zustandvor Inbetriebnahme,
nach Bedarf,
mindestens alle 3 Jahre durch Sachkundige
§ 25Rohre für leichtentzündliche oder giftige Gase
auf Dichtheit
vor Inbetriebnahme
Absperreinrichtungen auf Gängigkeitin angemessenen Zeitabständen
§ 26Schläuche und Gelenkrohre für entzündliche
oder giftige Gase auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand
vor Inbetriebnahme,
durch Sachkundige,
Schläuche außerdem nach Bedarf, mindestens halbjährlich, Gelenkrohre außerdem nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige
Gase
VBG 61
§ 26a
Gaswarngeräte nach VBG 61 § 4 Abs. 4 auf Funktionsfähigkeitvor Inbetriebnahme durch BAM, PTB oder Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH,
mindestens jährlich
durch Sachkundige
Hebebühnen VBG 14
§ 39
Zustand der Bauteile und Einrichtungen auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungenmindestens jährlich
durch Sachkundige
§§ 38, 40alle Teilevor der ersten Inbetriebnahme, nach Umbauten
oder wesentlichen Instandsetzungen
durch Sachverständige
Krane VBG 9
§ 25 Abs. 1
§ 26 Abs. 1
bei kraftbetriebenen Kranen und Kranen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittelvor der ersten Inbetriebnahme
nach wesentlichen Änderungen
durch Sachverständige
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich
der Kranfahrbahn und
der Tragmittel
mindestens jährlich
durch Sachkundige
§ 26 Abs. 1bei Turmdrehkranen:
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel
nach jeder Aufstellung,
nach jedem Umrüsten,
mindestens jährlich
durch Sachkundige
§ 26 Abs. 2bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden:
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich
der Kranfahrbahn und der Tragmittel
mindestens alle 4 Jahre
durch Sachverständige
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb VBG 9aLastaufnahmemittel:
Sicht- und Funktionsprüfung
vor der ersten Inbetriebnahme
durch Sachkundige
§§ 39, 40Lastaufnahmeeinrichtungen:
Sicht- und Funktionsprüfung
nach Bedarf
mindestens jährlich
durch Sachkundige
§ 41Lastaufnahmeeinrichtungen:
außerordentliche Prüfung
nach Schadensfällen, nach Instandsetzungsarbeiten
durch Sachkundige
§ 40 Abs. 2Rundstahlketten als Anschlagmittel:
Prüfung auf Rißfreiheit
bei jeder dritten Prüfung
durch Sachkundige
Leitern und Tritte
VBG 74
§ 16 Abs. 1
alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustandin angemessenen Zeitabständen
Betriebsfremde Leitern und Tritte
§ 16 Abs. 2
alle Teile auf Eignung und Beschaffenheitvor der Benutzung
Mechanische Leitern
§ 17
alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustandnach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen
Lösemittel- Reinigungseinrichtungen
Richtlinien für Lösemittel- Reinigungseinrichtungen (ZH 1/562) Abschnitt 6
alle Teile auf arbeitssicheren Zustandnach Bedarf,
mindestens jährlich
durch Sachkundige
Luftfahrt
VBG 78
§ 88
Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt auf betriebssicheren Zustandnach Bedarf,
mindestens jährlich
durch Sachkundige
§ 89Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt mit Hubeinrichtungen mit
mehr als 2,0 m Hubhöhe oder die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich darunter aufhalten
vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen
durch Sachverständige
Schleifmaschinen
VBG 7n6
§ 7 Abs. 2 und 7

Lagereinrichtungen
§ 13b Abs. 2
Schleifkörper
a) Klangprobe
b) 5 min Probelauf
(ausgenommen: Kleinstschleifkörper bis 50 mm ø und handbetriebene Schleifkörper) Großschleifkörper
(> 1000 mm ø) 60 min Probelauf
Absaugeanlage mit Anzeigegerät
vor jedem Aufspannen
nach jedem Aufspannen
nach dem Aufspannen, vor der ersten Inbetriebnahme,
nach Umbauten und Veränderungen
durch Sachkundige
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
VBG 15
§ 49
trockene und nasse Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und auf Dichtheitjährlich
durch Sachkundige
Staubbrände und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seine Legierungen
Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren von - (ZH 1/32) Abschnitt 6.1
alle Anlagenteile auf vorschriftsmäßigen Zustand gemäß Abschnitten
4.2.2, 4.3.2, 4.4, 4.5.3 bis 4.5.6 und 4.7.1 bis 4.7.4
vor der ersten Inbetriebnahme
durch Sachkundige
Winden, Hub- und Zuggeräte
VBG 8
§ 23
alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion und Seilblöckenvor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen
nach Bedarf,
mindestens jährlich
durch Sachkundigen
Atemschutz
ZH 1/701

Abschnitt 8.7
Atemanschluß auf Funktion und Dichtigkeit

Filter auf Ablegereife
Umfang der Prüfungen und Prüffristen siehe Abschnitt 8.7 der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701)
Sauerstoff
VBG 62
§ 47
Sauerstofführende Anlagen und Anlagenteile auf Dichtigkeitvor der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzungen
durch Sachkundige