DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Anhang 2 - Hinweise und Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in Kraftstofftanks

(zu Abschnitt 5.23)

  1. 1.

    Vor Beginn von Arbeiten in Kraftstofftanks muß die Bauart des zu begehenden Tanks ermittelt werden, um geeignete Schutzmaßnahmen festlegen zu können. Entsprechend ihrer Bauart sind die Tanks den nachfolgend aufgeführten Kategorien zuzuordnen:

    Kategorie 1 Tankräume, die einen direkten Zugang von außen besitzen, die jedoch aufgrund ihrer geringen Abmessungen nicht vollständig, d.h. nicht mit dem ganzen Körper "begangen" werden können.

    Kategorie 2 Tankräume, die einen direkten Zugang von außen besitzen und vollständig, d.h. mit dem ganzen Körper "begangen" werden können.

    Kategorie 3 Tankräume, die keinen direkten Zugang von außen besitzen, sondern durch Öffnungen in Schlingerwänden oder Tankkammern begangen werden und in den Abmessungen so groß sind, daß Verletzte von einem Ersthelfer innerhalb eines Tanks ausreichend versorgt werden können.

    Kategorie 4 Tankräume wie Kategorie 3, es besteht jedoch keine Zugangsmöglichkeit für Ersthelfer. Durch Auftrennen der Tankaußenhaut kann ein Zustand gemäß Kategorie 2 hergestellt werden.

    Tankräume der Kategorien 1 und 2 werden als "direkt begehbar", die der Kategorien 3 und 4 als "indirekt begehbar" bezeichnet.

  2. 2.

    Vor Beginn von Arbeiten in Kraftstofftanks muß festgestellt werden, welche Kraftstoffsorte enthalten war.

    Kraftstoffsorten
    CharakteristikWide cut
    Gasolin
    Jet B
    Kerosin Jet A-1
    Flammpunkt (1 bar)-23 °C bis 1 °C+38 °C bis +60 °C
    Zündtemperatur251 °C249 °C

    Die höchstzulässige Konzentration von Kraftstoffdämpfen in der Atemluft beträgt 100 ml/m3.

    Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 404 "Bewertung von Kohlenwasserstoffdämpfen in der Luft am Arbeitsplatz (nur kohlenstoff- und wasserstoffhaltig)".

  3. 3.

    Vor Beginn der Arbeiten im Kraftstofftank müssen die Gefahrstoffe, die sich im Tank befinden, ermittelt werden.

    Zum Schutz gegen Mikrobenbefall wird dem Kraftstoff Biobor zugesetzt. Nach den Angaben der Hersteller-Firma handelt es sich bei Biobor um eine schleimhautreizende Substanz, weshalb ein Kontakt mit den Augen verhindert und ein längerer Kontakt mit der Haut vermieden werden soll. Bei Kontamination werden die üblichen Schutzmaßnahmen, wie Augenspülungen und Waschen der Haut, genannt. Es wird empfohlen, geeigneten Körperschutz (Handschutz, Augenschutz, Atemschutz) zu verwenden. Die bei Tankbegehungen üblichen Schutzmaßnahmen sind in diesem Falle ausreichend.

    In den Tankzellen von Luftfahrzeugen können immer noch Strontium-Chromat-Tabletten als Korrosionsschutz eingesetzt sein. Strontium-Chromat kann als Rückstand im Tank auftreten. Bei Strontium-Chromat handelt es sich um einen krebserzeugenden sehr giftigen Gefahrstoff.

    Beim Umgang ist darauf zu achten, daß keine Strontium-Partikel verschluckt werden, in offene Wunden gelangen oder als Staub eingeatmet werden.

    Schutzanzüge mit Chromatrückständen sind rechtzeitig zu wechseln, insbesondere vor Pausen. Für Aufbewahrung und Transport von gebrauchten Schutzanzügen müssen geeignete Behälter bereitstehen.

  4. 4.

    Vor und während der Arbeiten in Kraftstofftanks muß durch ausreichende Lüftung angestrebt werden, daß keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsschädlicher Konzentration, keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre oder Sauerstoffmangel auftreten können.

    Lüftung kann natürlich oder technisch erfolgen.

    Die Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe gilt als verhindert, wenn durch die Lüftung erreicht wird, daß z.B. die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) nicht überschritten werden; bei Stoffgemischen sind die Bewertungsverfahren nach TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz" anzuwenden (Die höchstzulässige Konzentration von Flugturbinenkraftstoffdämpfen beträgt 100 ml/m3; siehe Abschnitt 2).

    Die Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist verhindert, wenn durch die Art der Luftführung gewährleistet ist, daß sich an keiner Stelle und zu keiner Zeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

  5. 5.

    Zur Belüftung muß Frischluft verwendet werden. Sauerstoff und Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil dürfen zur Belüftung nicht eingesetzt werden.

    Die Frischluft muß der freien Außenluft oder, wenn dies nicht durchführbar ist, Räumen entnommen werden, deren Luft frei von gesundheitsschädlichen oder brennbaren Verunreinigungen ist. Diese Räume müssen mit der freien Außenluft durch große Öffnungen unmittelbar in Verbindung stehen. Die Zuluft muß bei Bedarf angewärmt werden.

    Die Luftzuführung ist so zu gestalten, daß der gesamte Tankraum durchspült wird und die Versicherten möglichst im Frischluftstrom arbeiten.

    Wird nur technische Be- und Entlüftung vorgesehen, ist das Absaugen dem Ausblasen vorzuziehen, da durch Absaugung die Schadstoffe kontrolliert abgeführt werden können und somit eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

    Die technische Lüftung soll sowohl die Zufuhr von Frischluft als auch die Absaugung der verunreinigten Luft umfassen.

    Lösemitteldämpfe sollten möglichst an der Entstehungsstelle oder an der tiefsten Stelle des Tankraumes abgesaugt werden.

  6. 6.

    Ist damit zu rechnen, daß in der Abluft gesundheitsschädliche Stoffe in gefährlicher Konzentration oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sind, ist die Abluft so abzuführen, daß Personen nicht gefährdet werden.

    Die Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen.

    Dies kann z.B. geschehen durch

    • fortlaufende Konzentrationsmessungen mit selbsttätigen Einrichtungen,

    • wiederholte Einzelmessungen der Konzentration,

    • Kontrolle der Einhaltung der Luftwechselrate.

    Für die Durchführung der Überwachung sind Sachkundige einzusetzen.

    Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er die Wirksamkeit von Lüftungsanlagen beurteilen kann.

    Die zur Feststellung explosionsfähiger Atmosphäre erforderlichen Meßeinrichtungen müssen von einer anerkannten Prüfstelle für geeignet befunden sein.

    Anerkannte Prüfstellen sind z.B.

    • Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,

    • Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Bundesallee 100, 38716 Braunschweig

      und

    • DMT - Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung, Franz-Fischer-Weg 61, 45307 Essen (Prüfstellensitz) Postanschrift: 44782 Essen.

    Siehe auch Abschnitt 3.3 dieser Regeln.

  7. 7.

    Sind Lüftungsmaßnahmen nicht ausreichend, so daß gesundheitsschädliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben auftreten können, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen; siehe Abschnitt 5.5.

    Ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre möglich, sind zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich.

    In solchen Fällen sind Schutzmaßnahmen entsprechend den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) erforderlich.

    Arbeiten in Zone 0 (siehe EX-RL) sind zu vermeiden. Lassen sich jedoch Arbeiten in Zone 0 nicht ausschließen, dürfen diese nur von hierin besonders unterwiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zugelassen sind, durchgeführt werden.

    Folgende Arbeiten sind z.B. in Zone 0 nicht auszuschließen:

    • Abschöpfen von Resten brennbarer Flüssigkeiten aus Kraftstofftanks,

    • Reinigen von Innenflächen zwecks Aufhebung der Explosionsgefahr,

    • kurzfristige Inspektionsarbeiten in nicht völlig entleerten oder ungereinigten Behältern für brennbare Flüssigkeiten.