DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 1 - Einsatzbereiche persönlicher Schutzausrüstungen bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

(zu Abschnitt 5.5)

  1. 1.

    Einsatzbereiche für persönliche Schutzausrüstungen sind z.B.

    1. a)

      Kopfschutz, wie

      Schutzhelme, Anstoßkappen, Haarnetze

      • bei Arbeiten unter schwebenden Lasten,

      • in Bereichen, in denen Gegenstände pendeln, herabfallen, umfallen oder wegfliegen können,

      • in Bereichen, in denen Anstoßgefahr für den Kopf besteht,

      • in Bereichen, in denen lose hängende Haare erfaßt werden können;

    2. b)

      Augen- und Gesichtsschutz, wie

      Schutzbrillen, Gesichtsschutzschilde

      • bei Schweiß-, Schneid- und Schleifarbeiten,

      • bei Meißelarbeiten,

      • beim Umgang mit Gefahrstoffen,

      • bei Überkopfarbeiten am oder im Luftfahrzeug;

    3. c)

      Hand- und Körperschutz, wie

      Schutzhandschuhe und Schürzen

      • bei Schweiß- und Schneidarbeiten,

      • beim Umgang mit Gefahrstoffen,

      • beim Umgang mit Gegenständen, die Hautverletzungen verursachen können (scharfe und spitze Gegenstände);

    4. d)

      Atemschutzgeräte, wenn zulässige Grenzkonzentrationen überschritten sind,

      • bei Spritzlackierarbeiten, Entlackungsarbeiten,

      • beim Umgang mit Gefahrstoffen,

      • bei Sauerstoffmangel;

    5. e)

      Auffällige Arbeitskleidung

      bei Arbeiten auf dem Vorfeld;

    6. f)

      Schallschutzmittel, wenn ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, z.B. bei

      • Arbeiten auf dem Vorfeld,

      • Strukturarbeiten am Luftfahrzeug (Nieten),

      • Arbeiten mit Schlagschraubern;

        Siehe UVV "Lärm" (VBG 121).

    7. g)

      Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bei Arbeiten an Luftfahrzeugen nach Abschnitt 5.19.2.

      Siehe § 33 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

  2. 2.

    Persönliche Schutzausrüstungen beim Auftragen von Beschichtungsstoffen sind insbesondere:

    1. a)

      Geeignete Schutzkleidung

      Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (ZH 1/700).

      Bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen muß die mit krebserzeugenden Bestandteilen kontaminierte Kleidung nach Gebrauch entsorgt werden. Damit wird das unzulässige Verschleppen von sehr giftigen Stoffen verhindert.

    2. b)

      Schuhe mit elektrisch leitfähigen Sohlen. Durchgangswiderstand 105 bis 108 Ohm.

    3. c)

      Geeigneter Atemschutz

      Als uneingeschränkt geeignet gilt von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkender Atemschutz.

      Ist aus technischen Gründen die Verwendung eines von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkenden Atemschutzes nicht möglich, ist bei dem Auftragen von Beschichtungsstoffen mit krebserzeugenden Bestandteilen Vollschutzmaske mit Kombinationsfilter A2 P3, bei allen anderen Beschichtungsstoffen mit Kombinationsfilter A1 P2 zu verwenden.

      Bei Verwendung von Vollschutzmasken sollte zur Erhöhung des Wirkungsgrades ein Grobvlies-Vorabscheider auf dem Rücken getragen werden.

      Der Atemschutz ist während des Auftragens und der Abdunstzeit bereits vor dem Betreten des jeweiligen Gefahrbereiches zu tragen und frühestens nach Verlassen des Gefahrbereiches wieder abzulegen.

      Atemschutz ist auch bei der Reinigung von Spritzgeräten zu tragen.

      Atemschutzträger sind durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu überwachen; siehe § 2 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).

      Die maximale Einsatzzeit für Atemschutzfilter ist in den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701) beschrieben.

  3. 3.

    Persönliche Schutzausrüstungen beim Entfernen von Beschichtungsstoffen sind insbesondere

    1. a)

      Geeignete Schutzkleidung

      Als geeignet gilt ein Chemikalienanzug Typ II nach DIN 32 763.

      Bedingt geeignet sind Schutzanzüge aus Leder oder Polypropylen (Einweganzug) mit Kapuze.

      In den Beizen befinden sich hautresorptive Stoffe; sie können auch Phenol enthalten.

      Bei der Auswahl des Materials für die Schutzkleidung ist auf größtmögliche Phenolundurchlässigkeit zu achten, da Phenol auch in der Gasphase noch hautresorptiv wirkt.

      Einweganzüge sind üblicherweise aus phenoldurchlässigen Materialien gefertigt.

      Nach Kontakt mit Beize muß der Schutzanzug unverzüglich gewechselt werden.

    2. b)

      Kopfschutz

      Der Kopf kann mit der an dem Einweganzug befindlichen Kapuze oder mit der an der Atemschutzvollmaske angearbeiteten Kopfhaube geschützt werden. Es muß sichergestellt sein, daß auch beim Abbeizen an der Rumpfunterseite des Luftfahrzeuges keine Beize den Kopf berührt.

    3. c)

      Fußschutz

      Der Fuß ist mit fest umschließendem Schuhwerk aus Leder, mindestens als Halbschuh ausgeführt, zu schützen (Sandalen sind unzulässig).

      Kann Beize herabfallen oder herabtropfen, muß der Bereich zwischen Schuh und Hose bedeckt sein; dies wird am einfachsten durch Schuhe mit hohem Schaft erreicht.

    4. d)

      Handschutz

      Der Handschutz muß ausreichenden Schutz gegen die in den Beizen enthaltenen Gefahrstoffe (z.B. Phenol) bieten. Er muß mit einem Schaft versehen sein, damit der Übergang zwischen Handschuh und Ärmel geschützt ist. Innen muß der Handschuh hautfreundlich ausgeführt sein.

      Phenol wird in der Gasphase wesentlich schwächer über die Haut aufgenommen als in der Flüssigphase. Das gleiche gilt auch für die Phenoldurchlässigkeit der Materialien, aus denen Körperschutzmittel gefertigt sind. Da im Handbereich während des Entfernens der gelösten Beschichtung Kontakt mit Beize nicht zu vermeiden ist, somit der Handschuh intensiv mit Phenol in Berührung kommt, ist nach gewisser Zeit Phenol durch das Material gedrungen.

    5. e)

      Atemschutz

      Als uneingeschränkt geeignet gilt von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkender Atemschutz.

      Ist aus technischen Gründen die Verwendung eines von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkenden Atemschutzes nicht möglich, ist beim Entfernen von Beschichtungsstoffen eine Vollmaske mit geeignetem Filter zu verwenden. Die Auswahl des geeigneten Filters ist wegen der Gefahrstoffzusammensetzung schwierig. Neben Säuren und Ammoniak sind Lösemittel - insbesondere niedrigsiedende - in den Beizen enthalten.

      Die in Frage kommenden ABEK-Filter sind nur unter Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen einzusetzen:

      • Gebrauchsdauer der Filter einhalten. Der Filterwechsel muß nach 1 Stunde erfolgen.

      • Bereits gebrauchte Filter dürfen nicht wiederverwendet werden.

      • Die Filterwechselzeiten müssen dem Versicherten bekannt sein.

      • Dichtigkeitsprüfung und richtigen Sitz der Maske prüfen.

      • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte".

      • Ausbildung und Unterweisung im Atemschutz müssen nach Abschnitt 7.2 der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701) durchgeführt werden.

      • Maskenpflege und Prüfung siehe Anhang 3.

  4. 4.

    Persönliche Schutzausrüstungen bei Arbeiten in Kraftstofftanks sind insbesondere

    1. a)

      Geeignete Schutzkleidung

      Wegen der Gefahr des Kontaktes mit Kraftstoffresten hat es sich als vorteilhaft erwiesen, die gesamte Ober- und Unterbekleidung vor Arbeitsbeginn zu wechseln.

      Als geeignetes Material für die Bekleidung gilt Baumwolle.

      Muß in Tanks gearbeitet werden, in denen sehr giftige Stoffe als Korrosionsschutz eingesetzt wurden, müssen zusätzlich Kopfhauben und Handschutz (Gummihandschuhe) angelegt werden. Kontaminierte Arbeitsbekleidung muß gesondert entsorgt werden.

    2. b)

      Schuhe mit leitfähigen Sohlen. Durchgangswiderstand 105 bis 108 Ohm.

    3. c)

      Geeigneter Atemschutz

      Übersteigt die Konzentration von Kraftstoffdämpfen in der Atemluft 100 ml/m3, von Lösungsmitteln die Grenzwerte (MAK) oder werden sehr giftige Stoffe als Korrosionsschutz eingesetzt, muß geeigneter Atemschutz angelegt werden.

      Als uneingeschränkt geeignet gilt von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkender Atemschutz. Ist aus technischen Gründen die Verwendung eines von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkenden Atemschutzes nicht möglich, sind bei Arbeiten in Kraftstofftanks geeignete Filtergeräte zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

      1. 1.

        Die Schadgaskonzentration < 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%) beträgt,

      2. 2.

        die Gebrauchsdauer auf maximal 1 Stunde begrenzt ist

        und

      3. 3.

        der Sauerstoffgehalt > 17 Vol.- % beträgt.

      Eine Konzentration von 100 ml/m3 Kraftstoffdampf in den Tanks kann unterschritten werden, wenn die in den Abschnitten 4 bis 7 des Anhanges 2 beschriebenen Lüftungsmaßnahmen durchgeführt werden.

      Es empfiehlt sich jedoch, auch bei geringerer Konzentration Atemschutzgerät einzusetzen, wenn starker störender Kraftstoffgeruch wahrgenommen wird.