DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.26 - 5.26 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Bei Versicherten, die Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen durchführen und dabei Atemschutz tragen oder Gefahrstoffen in gefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sind, muß vor Aufnahme dieser Beschäftigung und während des Beschäftigungsverhältnisses durch arbeitsmedizinische Untersuchungen der Gesundheitszustand überwacht werden.

Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen stellen hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Deshalb ist darauf zu achten, daß die gesundheitliche Verfassung des Versicherten einem Einsatz im Tank nicht entgegensteht.

Siehe auch § 3 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).