DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.25 - 5.25 Tankrettung

5.25.1

Der Unternehmer hat bei Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen geeignete Einrichtungen für die Rettung von Versicherten leicht erreichbar und in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

Geeignet sind z.B. folgende Einrichtungen:

  • Unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte),

  • persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten,

  • Tragsäcke, Tragwannen, Tragen, Dreiböcke mit Hebeeinrichtungen, Krane.

Rettungseinrichtungen können von örtlich vorhandenen Rettungsmannschaften, z.B. Werkfeuerwehr, bereitgehalten werden. In diesem Fall hat sich der Aufsichtführende über das Vorhandensein der Rettungseinrichtungen und die schnelle Benachrichtigungsmöglichkeit der Rettungsmannschaften vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.

Siehe auch § 3 UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).

5.25.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Arbeiten in Kraftstofftanks der Kategorie 3 und 4, die in Anhang 2 beschrieben sind, geeignetes Werkzeug und unterwiesene Personen zur Verfügung stehen, um im Notfall einen bewegungsunfähigen Versicherten aus dem Tank retten zu können.

Geeignete Werkzeuge sind z.B. Kreissäge, Saugheber, Brechstange, Luftversorgung für den Antrieb der Kreissäge, Luftschläuche, Schraubendreher, Zange und Schutzdecken aus Leder.

Es empfiehlt sich, die Werkzeuge sowie Erste-Hilfe-Material in der Nähe des Tankarbeitsplatzes bereitzustellen.

Siehe auch § 3 UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).