DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.23 - 5.23 Arbeiten in Kraftstofftanks und engen Räumen von Luftfahrzeugen

5.23.1

Der Unternehmer hat bei Arbeiten in Kraftstofftanks und engen Räumen besondere Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren und zur Vermeidung von Gesundheitsschäden sowie Maßnahmen zur Rettung von Personen zu treffen.

Für die Durchführung der Arbeiten in Behältern und engen Räumen siehe "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77).

Für Feuerarbeiten siehe Abschnitte 5.11.3 und 5.11.4. Hinweise und Erläuterungen zu speziellen sicherheitstechnischen Lösungen siehe Anhänge 1 und 2.

5.23.2

Ein Kraftstofftank darf erst begangen werden, wenn hierfür eine schriftliche Freigabe (Erlaubnisschein) vorliegt. Die Freigabe erfolgt durch den Verantwortlichen.

Muster eines Erlaubnisscheines siehe Anhang 1 der "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77).

Ein Kraftstoffbehälter gilt als begangen, sobald sich der Kopf einer Person innerhalb eines Behälters befindet.

Beim Einsatz von Gaswarngeräten siehe Abschnitt 5.10.2.

5.23.3

Bei Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen und Bereichen, in denen Explosionsgefahr besteht, muß elektrostatische Aufladung durch Erdung gefahrlos abgeleitet werden.

Gefahren durch elektrostatische Aufladungen entstehen z.B. beim

  • Öffnen von Kraftstofftanks,

  • Umpumpen von Kraftstoff,

  • Umfüllen von brennbaren Flüssigkeiten,

  • Trennen und Anschließen von Kraftstoffleitungen.

Siehe auch Richtlinien "Statische Elektrizität" (ZH 1/200) und Abschnitt E 2.3.6 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

5.23.4

In leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in und an Luftfahrzeugen müssen elektrische Betriebsmittel so ausgewählt und betrieben werden, daß von ihnen keine Gefahren für Versicherte ausgehen.

Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegt vor, wenn

  • dessen Begrenzungen im wesentlichen aus Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen,

  • eine Person mit ihrem Körper großflächig mit der umgebenden Begrenzung in Berührung stehen kann

    und

  • die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist.

Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit können um oder im Luftfahrzeug, z.B. Kraftstofftank und Frachtraum oder die ganze Luftfahrzeug-Zelle, sein.

Weitere Erläuterungen zu den Schutzmaßnahmen siehe auch DIN VDE 0100 Teil 706 Nr. 4 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit" sowie DIN VDE 0100 Teil 410 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche Körperströme".

5.23.5

Bei Arbeiten in Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen müssen Versicherte mit einem zuverlässigen, außerhalb der Behälter und engen Räume stehenden Sicherungsposten jederzeit in Kontakt stehen. Der Sicherungsposten muß jederzeit Hilfe herbeiholen können.

Dies schließt ein, daß Hilfspersonen und Rettungsgeräte jederzeit erreichbar sind; siehe auch § 3 UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).

Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z.B. auch über Sprechverbindung oder Signalleinen aufrechterhalten werden.

Siehe auch Abschnitt 10.1 der "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77).

5.23.6

Zugangsöffnungen von Kraftstofftanks sind während der Arbeiten freizuhalten.

Siehe § 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.23.7

Zum Umfüllen von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur Behälter, Trichter, Leitungen und andere Umfülleinrichtungen aus elektrisch leitfähigem Material verwendet werden.

5.23.8

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Arbeiten an Kraftstoffanlagen, bei denen Kraftstofftanks geöffnet oder Kraftstoffleitungen getrennt werden, in unmittelbarer Nähe Feuerlöschgeräte mit ausreichender Löschkapazität, die mindestens für die Brandklasse BC geeignet sind, leicht erreichbar bereitstehen und gebrauchsfertig erhalten werden.

Eine ausreichende Löschkapazität ist bei Großflugzeugen z.B. gegeben, wenn ein Pulverlöscher P 50 bereitsteht.

Siehe auch § 43 Abs. 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).