Abschnitt 5.22 - 5.22 Röntgenarbeiten am Flugzeug
Für den Betrieb einer Röntgenanlage bedarf es der Genehmigung nach der Röntgenverordnung. Der Strahlenschutzverantwortliche hat Strahlenschutzbeauftragte zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes zu bestellen.