DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.20 - 5.20 Füllen von Luftreifen

5.20.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Füllen von Luftreifen folgende Maßnahmen zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende Räder oder Teile getroffen werden:

  1. 1.

    Betriebsanweisung zur sachgemäßen Montage,

  2. 2.

    Überprüfen der Räder, Felgen und Reifen auf sichtbare Schäden,

  3. 3.

    Einhalten des zulässigen Fülldrucks,

  4. 4.

    Verwendung von Schutzeinrichtungen zum Auffangen der Räder oder fortfliegender Teile.

Hinsichtlich Schutzeinrichtung siehe Abschnitt 4.9.1.

Nachfüllen von Reifen am Luftfahrzeug siehe Abschnitt 4.9.2.

Siehe auch § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).