Abschnitt 5.20 - 5.20 Füllen von Luftreifen
5.20.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Füllen von Luftreifen folgende Maßnahmen zum Schutz gegen Verletzungen durch fortfliegende Räder oder Teile getroffen werden:
- 1.
Betriebsanweisung zur sachgemäßen Montage,
- 2.
Überprüfen der Räder, Felgen und Reifen auf sichtbare Schäden,
- 3.
Einhalten des zulässigen Fülldrucks,
- 4.
Verwendung von Schutzeinrichtungen zum Auffangen der Räder oder fortfliegender Teile.
Hinsichtlich Schutzeinrichtung siehe Abschnitt 4.9.1.
Nachfüllen von Reifen am Luftfahrzeug siehe Abschnitt 4.9.2.
Siehe auch § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).