DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.19 - 5.19 Arbeiten mit Absturzgefahr

5.19.1

Bei Arbeiten an und in Luftfahrzeugen mit Absturzgefahr müssen die Einrichtungen nach Abschnitt 4.10 benutzt werden.

Werden Podeste oder Tritte (Höhe < 1,0 m) ohne Geländer auf Dockebenen eingesetzt, deren Geländer 1,0 m Höhe aufweisen, müssen die Podeste einen Abstand von mindestens 1,0 m zum Dockgeländer haben.

ccc_1109_abb01.jpg

Werden Podeste oder Tritte, die niedriger als 1,0 m sind, dichter als 1,0 m am Geländer postiert, muß dieses erhöht werden. Steht das Podest oder der Tritt direkt am Geländer, ist dieses um die Podesthöhe (höchstens jedoch 1,0 m) zu erhöhen.

ccc_1109_abb02.jpg

Siehe auch § 33 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.19.2

Läßt sich die Absturzgefahr nicht allein durch Einrichtungen nach Abschnitt 4.10 sichern, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden.

Siehe auch "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709).