DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.18 - 5.18 Arbeiten an angehobenen Luftfahrzeugen

5.18.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flugzeugheber, andere Hebeeinrichtungen und Stützeinrichtungen so betrieben werden, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung das angehobene Luftfahrzeug sicher gehalten wird.

Für die bestimmungsgemäße Verwendung wird z.B. auf die Betriebsanleitungen des Herstellers der Flugzeugheber verwiesen.

Siehe auch §§ 7 und 15 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 25 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.18.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in, an und unter angehobenen Luftfahrzeugen erst gearbeitet wird, wenn die Hebeeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert wurde oder eine ausreichend sichere Abstützung erfolgte und ein Kippen des Luftfahrzeuges ausgeschlossen ist.

Siehe auch § 41 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).