DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.13 - 5.13 Hygienische Maßnahmen beim Be- und Verarbeiten von Beschichtungsstoffen

5.13.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei verschmutzter Arbeitskleidung folgende hygienische Maßnahmen eingehalten werden:

  1. 1.

    Lösemittelgetränkte Arbeitskleidung ist unverzüglich zu wechseln; diese Maßnahme dient auch dem vorbeugenden Brandschutz.

  2. 2.

    Durch Stäube mit krebserzeugenden Bestandteilen verschmutzte Kleidung ist nach Abschluß der Arbeiten an geeigneten Stellen am Arbeitsplatz abzulegen und in bereitgestellte Behälter zu entsorgen.

  3. 3.

    Das Betreten von Pausenräumen oder anderen Betriebsbereichen (z.B. Kantine) mit Arbeitskleidung, die mit Stäuben mit krebserzeugenden Bestandteilen verschmutzt ist, ist unzulässig.

Siehe § 24 UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113).

5.13.2

Der Verzehr und die Aufbewahrung von Nahrungs- und Genußmitteln am Arbeitsplatz ist unzulässig.

Siehe auch § 22 Gefahrstoffverordnung.