DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.12 - 5.12 Be- und Verarbeiten von Beschichtungsstoffen

5.12.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen an Luftfahrzeugen besondere Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen sowie zur Vermeidung von Gesundheitsschäden getroffen werden. Die Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten, ist grundsätzlich in gesonderten Räumen oder Bereichen durchzuführen. Beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen in Luftfahrzeugen oder in Räumen von Luftfahrzeugen müssen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" beachtet werden.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschriften "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23) und "Trockner für Beschichtungsstoffe" (VBG 24).

5.12.2

Abweichungen von Abschnitt 5.12.1 Satz 2 sind zulässig, wenn Gefährdungen für Versicherte auf andere Weise, z.B. durch folgende Maßnahmen, vermieden sind:

  1. 1.

    Arbeiten werden außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt,

  2. 2.

    Bereiche um die Verarbeitungsstelle werden großräumig abgesperrt,

  3. 3.

    Windrichtungen werden beachtet,

  4. 4.

    natürliche Lüftung ist sichergestellt,

  5. 5.

    vorhandene Feuer und Flammen sind gelöscht,

  6. 6.

    Rauchverbote werden eingehalten,

  7. 7.

    sonstige Zündquellen sind ausgeschaltet (z.B. Infrarotstrahler, nicht explosionsgeschützte Elektromotoren),

  8. 8.

    elektrische Spritz- und elektrostatische Sprüheinrichtungen gemäß § 11 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23) werden verwendet,

  9. 9.

    explosionsgeschützte Elektrogeräte und Maschinen werden verwendet,

  10. 10.

    Feuerlöscher und Löschdecken werden bereitgehalten,

  11. 11.

    Atemschutzgeräte werden benutzt; siehe Abschnitt 5.5 in Verbindung mit Anhang 1,

  12. 12.

    geeignete nebelarme Spritzverfahren werden angewendet

    und

  13. 13.

    örtliche Absaugungen werden eingesetzt.

Großräumig absperren kann z.B. das völlige oder teilweise Sperren der Halle sein. In Zweifelsfällen ist die Konzentration durch Messungen festzustellen.

Siehe auch § 13 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).

5.12.3

Geringfügiges Auftragen von Beschichtungsstoffen durch Spritzen oder Sprühen darf neben anderen Arbeiten ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Absperrung im Umkreis von mindestens 5 m um den Verarbeitungsort,

  2. 2.

    maximal eine Spritzpistole im Einsatz,

  3. 3.

    maximale Spritzzeit von 2 Minuten Dauerspritzen,

  4. 4.

    maximal zu verarbeitende Menge 500 cm3 pro Einzelspritzarbeit,

  5. 5.

    ausreichende Abdunstzeit zwischen den einzelnen Spritzarbeiten.

Die Abdunstzeit ist ausreichend, wenn die MAK/TRK-Werte unterschritten sind.

Siehe auch § 13 Abs. 3 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).

5.12.4

Nach dem Auffragen von Beschichtungsstoffen darf der Bereich für andere Arbeiten (Folgearbeiten) erst freigegeben werden, wenn

  • der Bereich gereinigt und der gegebenenfalls krebserzeugende Bestandteile enthaltende Staub aufgesaugt

    und

  • eine ausreichende Abdunstzeit eingehalten

wurde.

Siehe auch § 14 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23) und § 13 UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113).

5.12.5

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Reinigung von Spritz- und Sprühgeräten gefahrlos durchgeführt wird.

Eine gefahrlose Reinigung ist z.B. nach folgendem Verfahren möglich:

Über einen dichtschließenden Spezialtrichter mit Rohransatz wird die Farbe bzw. das Lösemittel so in einen geerdeten metallischen Behälter abgelassen, daß sich keine Lösemittelnebel bilden können. Hierzu ist bei Elektrostatik-Spritzgeräten der Hochspannungsgenerator abzuschalten.

Siehe auch § 11 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).

5.12.6

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Entfernen von Beschichtungsstoffen an Luftfahrzeugen besondere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden getroffen sind. Die Verarbeitung von flüssigen Entlackungsmitteln (Beizen), die Gefahrstoffe enthalten, ist grundsätzlich in gesonderten Räumen oder Bereichen durchzuführen.

Beim Verarbeiten von Beizen in Luftfahrzeugen oder in Räumen von Luftfahrzeugen müssen die Anforderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" beachtet werden.

Siehe auch Abschnitt 5.12.1.

5.12.7

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Reste von Beschichtungsstoffen und Entlackungsmitteln wegen der Rutschgefahr und zur Verminderung von Verschleppung unverzüglich von Fußböden, Dockanlagen und anderen Arbeitsbereichen entfernt werden.

Siehe § 20 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).

5.12.8

Abweichungen von Abschnitt 5.12.6 Satz 1 sind zulässig, wenn Gefährdungen für Versicherte auf andere Weise, z.B. durch folgende Maßnahmen, vermieden sind:

  1. 1.

    Arbeiten werden so ausgeführt, daß Versicherte nicht gefährdet werden,

  2. 2.

    Bereiche um die Verarbeitungsstelle sind großräumig abgesperrt und deutlich erkennbar gekennzeichnet,

  3. 3.

    natürliche Lüftung ist sichergestellt und örtliche Absaugungen sind eingesetzt,

  4. 4.

    Rauchverbote werden eingehalten,

  5. 5.

    geeignete persönliche Schutzausrüstungen werden benutzt,

  6. 6.

    geeignete nebelarme Auftragsverfahren werden angewendet.

Großräumig absperren kann z.B. das völlige oder teilweise Sperren der Halle sein. Bei großflächigen Beizarbeiten ist ein Arbeitsbereich von 20 m um den Verarbeitungsort für alle nicht mit Beizarbeiten beschäftigten Versicherten abzusperren.

Bei kleinflächigen Beizarbeiten (bis 8 m2) beträgt der Abstand 10 m.

In Zweifelsfällen ist die Schadstoffkonzentration durch Messungen zu ermitteln.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 5.5 in Verbindung mit Anhang 1.

Siehe auch § 47 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.12.9

Beim Entfernen von Beschichtungsstoffen nach dem gemischt chemischen/mechanischen Verfahren sind für die Verarbeitung des Quellmittels die Abschnitte 5.12.6 und 5.12.7 sinngemäß anzuwenden.

Ausrüstung und Einsatz des Spritzgerätes sind in den "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) festgelegt.

5.12.10

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Schleifarbeiten an Luftfahrzeugen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. 1.

    Für die Schleifarbeiten sind Geräte mit Direktabsaugung des Schleifstaubes zu verwenden. Die Absaugung muß die Zulassung für gesundheitsschädliche Stäube haben.

  2. 2.

    Im Umkreis mit einem Radius von mindestens 2,5 m um die Schleifarbeitsstelle ist geeigneter Atemschutz zu tragen.

  3. 3.

    Unterhalb der Schleifarbeitsstelle sind andere Arbeiten nur außerhalb einer Sicherheitszone von 5 m Radius zulässig. Die Sicherheitszone ist zu kennzeichnen.

  4. 4.

    Für die Reinigung der mit Schleifstaub verschmutzten Arbeitsbereiche sind Staubsauger mit Zulassung für gesundheitsschädliche Schwebstoffe (Prüfzeichen "C") zu verwenden. Der Arbeitsbereich, in dem Schleifarbeiten ausgeführt wurden, bleibt bis zum Abschluß der Reinigung gesperrt.

Geprüfte Abscheidegeräte siehe "Einrichtungen zum Abscheiden gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume (Kleinentstauber - Industriestaubsauger - Kehrsaugmaschinen) - Anforderungen an die Wirksamkeit" (ZH 1/4871).

Hinsichtlich Atemschutz siehe auch Abschnitt 5.5 in Verbindung mit Anhang 1.

Siehe auch §§ 44 und 45 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Die ehemalige ZH 1/487 wurde 1997 zurückgezogen; siehe hierzu DIN EN 60355-2-69 Anhang AA (Ausgabe Mai 99)